Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Montagen, Reparaturen und sonstigen Leistungen zwischen der Firma Fuhrmann Power Systems GmbH (im Folgenden Auftragnehmer – AN – genannt) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und Verbrauchern. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Auftraggeber – AG – genannt) gelten nur bei ausdrücklich schriftlicher Zustimmung des AN.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Unternehmen im Sinne dieser AGB sind die in Ziffer 1. genannten Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote, auch in Prospekten und Anzeigen sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Zumutbare technische und optische Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

§3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem AG die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des AG nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Verpackungs-, Transport- und Entladungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Hat der AN die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten der Aufstellung und Montage, insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Die Zahlung des Kaufpreises bzw. des jeweiligen Rechnungsbetrags hat ausschließlich auf das genannte Konto des AN zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% (Unternehmer, §1 Nr.3 Satz 1) und 5% (Verbraucher, §1 Nr.3 Satz 2) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.) die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom AG getragen.

§5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs über 14 Tage hinaus für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes, in den Fällen, in denen der AG die Entstehung eines Schadens glaubhaft machen kann.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

5. Ist die Nichteinhaltung von verbindlich bestätigten Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Gleiches gilt bei Lieferengpässen der Vorlieferanten.

6. Der AG darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Evtl. Transportschäden sind vom AG vor der Annahme der Lieferung gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.

§7 Gefahrenübergang bei Versendung

1. Mit der Übergabe der Sache an den Spediteur/Frachtführer/Abholer, spätestens mit Verlassen des Lagers/Werkes geht die Gefahr auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn z.B. Versandkosten oder Aufstellungskosten vom AN übernommen worden sind. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG wird die Sendung vom AN versichert.

2. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den AG über. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht abgerufen, ist der AN berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des AG nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen.

§8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor, bei Verbrauchern bis zu vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält.

2. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG, sofern kein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen ist, diese rechtzeitig durchzuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat uns der AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, beschlagnahmt, sicherungsübereignet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäße §771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.

3. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzlich angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet. Wertminderung sowie Ein- und Ausbaukosten werden dem AG in Rechnung gestellt

4. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den AG erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der ursprünglichen Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der AG auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§9 Aufstellung und Montage

Werden Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes beim AN bestellt, gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und zu stellen: Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie z.B. Gerüste und Brennstoffe. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete und verschließbare Räume.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG dem AN die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom AN zu vertretende Umstände, so hat der AG in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der AG hat dem AN die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

§10 Gewährleistung/Schadensersatz

1. Gewährleistungsrechte des AG (Unternehmer §1 NR. 3 Satz 1) setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Sache ist unverzüglich zu prüfen. Festgestellt Mängel sind dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Sache beim AG (Unternehmer §1 Nr. 3 Satz 1) bzw. in 24 Monaten nach Ablieferung (Verbraucher §1 Nr. 3 Satz 2). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

3. Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch mechanische, thermische und chemische Einwirkung oder durch Überspannung und Blitzeinschlag entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Bedienung und/oder Wartung durch den AG, auf eine unzulässigen Beanspruchung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf normaler Abnutzung oder sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Sie bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder Art ihrer Verwendung einen vorzeitigen Verschleiß unterliegen.

4. Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistung ist die Durchführung der Inbetriebnahme und regelmäßigen Wartungsarbeiten durch den AN oder einen autorisierten Handwerkspartner.

5. Ist der AG ein Verbraucher (Endkunde) hat er bei einem Sachmangel, nach Wahl des AN, Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Für Gewährleistungsfälle, die bei Lieferungen auftreten, die nicht vom AN in Betrieb genommen wurden oder bei denen alle regelmäßigen Wartungsarbeiten nicht vom AN durchgeführt wurden, übernimmt der AN nur bis zu der Höhe die Kosten, die bei Behebung des Mangels im Werk des AN entstanden wären. Transport- bzw. Fahrt-, Weg- und Übernachtungskosten sind vom AG zu tragen. Schäden, die ihre Ursache in einer mangelhaften Wartung haben, sind in diesem Fall von der Gewährleistung ausgenommen.

6. Ist der AG Unternehmer i.S. §1 Nr. 3 Satz 1 erstattet der AN bei einem Sachmangel die Kosten der nachweislich defekten Ersatzteile. Der Zeitaufwand für die Fehlersuche und Reparatur, Fahrtkosten, Rüstzeiten sowie sonstige Forderungen in Zusammenhang mit einem Gewährleistungsschaden sind vollständig mit der beim Kauf gewährten Gewährleistungspauschale abgegolten und werden nicht zusätzlich vergütet. Der AN hat das Recht, erst nach der Rücksendung der Altteile über die Erstattung der Kosten zu entscheiden.

7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

§11 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der AG Unternehmer (§1 Nr. 3 Satz 1) ist, der Sitz des AN

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

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